Statuten des Vereins

„Österreichisches Nationalkomittee der International Tunnelling Association – ITA AUSTRIA“

§ 1. NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH

1. Der Verein führt den Namen „Österreichisches Nationalkomittee der International Tunnelling Association – ITA Austria“
2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit sowohl auf Österreich als auch auf die Mitgliedsländer der ITA.

§ 2. ZWECK

1. Zweck der Vereinigung des „Österreichischen Nationalkomittees der International Tunnelling Association – ITA Austria“ ist die Vertretung Österreichs in der International Tunnelling Association (ITA) entsprechend den „Reglements by Laws“ (=Statuten der ITA).
Damit soll der österreichische Tunnelbau sowohl nach außen vertreten werden als auch die Weiterentwicklung, Ausbildung und Förderung international betrieben werden.
2. Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet. Ziele sind insbesondere
• die Förderung des österreichischen Tunnelbaus im In- und Ausland durch die Bildung von Arbeitsgruppen und Abhaltung von Fachseminaren
• die Veranstaltung eines Tunneltages und die Vertretung österreichischer Tunnelbauinteressen im Rahmen der ITA.

§ 3. TÄTIGKEIT ZUR VERWIRKLICHUNG DES VEREINSZWECKES

Der Vereinszweck soll durch die nachfolgend angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden:
1. Als ideelle Mittel dienen z.B. Vorträge, Versammlungen, Begehungen, Diskussionsabende, periodische Herausgabe von Mitteilungen
2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
(a) Beitrittsgebühren, Mitgliedbeiträge und Umlagen (zweckgebundene Abgaben), Erträge aus event. Vereinsvermögen
(b) Erlöse aus Seminaren und dem Tunneltag
(c) Spenden etc. von Sponsoren
3. Das Österreichische Nationalkomittee der International Tunnelling Association – ITA Austria veranstaltet exklusiv alle 2 Jahre eine als „Österreichischer Tunneltag“ bezeichnete eintägige Fachveranstaltung auf dem Gebiet des Tunnelbaus.
Der Österreichische Tunneltag findet jeweils im Vorlauf zum jährlich abgehaltenen und gemeinsam zu buchenden Geomechanischen Kolloquium in Salzburg statt. Die inhaltliche Gestaltung und Durchführung des Österreichischen Tunneltages, welche in Abstimmung mit der Österreichischen Geomechanischen Gesellschaft (ÖGG) erfolgt, liegt in der Verantwortung des Österreichischen Nationalkomittees der International Tunnelling Association – ITA Austria, die Organisation desselben sowie die begleitende Fachausstellung obliegt der Österreichischen Geomechanischen Gesellschaft (ÖGG), welche die Tagung gegen Verrechnung der Spesen im Namen des Österreichischen Nationalkomitees der International Tunnnelling Association – ITA Austria vorzubereiten, abzuwickeln und abzurechnen hat.
Eine Änderung dieser Bestimmung ist außer bei Vorliegen wesentlicher, von der ÖGG verschuldeter Gründe nur mit mehr als 70% der Stimmenrechtsanteile möglich. Diese Bestimmung wurde unter Berücksichtigung der geltenden Statuten § 9 Pkt. 9 nur für die Ausrichtung des Tunneltages beschlossen.

§ 4. ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentlich, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentlich Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur mit Jahresende jedes Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz 2-maliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen).
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
(6) Im Falle des Ausscheidens eines ordentlichen Mitgliedes werden dessen Stimmrechtsanteile auf die verbleibenden ordentlichen Mitglieder entsprechend deren Beteiligung aliquot aufgeteilt.

§ 7. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

(1) die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8. VEREINSORGANE

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§9 und 10), der Vorstand (§§11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§16).
Rechtsgeschäfte zwischen Vertretern eines Organs und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen vertretungsbefugten Organs oder der Generalversammlung.

§ 9. DIE GENERALVERSAMMLUNG

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens 10% der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind sämtliche benannten Vertreter aller Mitglieder schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 5 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Soweit es sich um eine juristische Person handelt, hat jedes Mitglied hat ein über Beschluß der Generalversammlung festgelegtes, gewichtetes Stimmrecht.
(7) Zur Teilnahme an der Generalversammlung benennt jedes Mitglied einen Vertreter, welcher das dem Mitglied zukommende Stimmrecht wahrnimmt. Ferner benennt jedes Mitglied einen Stellvertreter. Die Übertragung des Stimmrechtes auf benannte Vertreter von Mitgliedern oder deren Stellvertreter ist im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung zulässig.
(8) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Stimmrechtsanteile beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(9) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch eine qualifizierten Mehrheit von 2 Dritteln der gesamten Stimmrechtsanteile.
(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

§ 10. AUFGABEN DER GENERALVERSAMMLUNG

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
2. Beschlussfassung über den Voranschlag
3. Aufnahme von Mitgliedern und Festlegung der Stimmrechtsanteile der Mitglieder
4. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
5. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
7. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 11. DER VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter.
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.
(6) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlöscht die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung durch die Generalversammlung und Rücktritt (Abs. 9).
(7) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.

§ 12. AUFGABEN DES VORSTANDES

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
2. Vorbereitung der Generalversammlung
3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen
4. Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins in den Generalversammlungen
5. Verwaltung des Vereinsvermögens
6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
7. Vertretung in der Generalversammlung der ITA
8. Verfassen des Jahresberichtes für das General Assembly

§ 13. BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

(1) Dem Obmann obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen; er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch über Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Vorstand (Obmann und Stellvertreter) gemeinsam zu unterfertigen.

§ 14. DIE RECHNUNGSPRÜFER

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11, Abs. 3, 8 und 9 sinngemäß.

§ 15. DAS SCHIEDSGERICHT

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 Schiedsrichtern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von 30 Kalendertagen dem Vorstand einen Schiedrichter namhaft macht. Diese wählen einstimmig einen dritten Schiedrsrichter als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Die Schiedsrichter haben unabhängig zu sein und beiden Streitparteien rechtliches Gehör zu verschaffen.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 16. AUFLÖSUNG DES VEREINES

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der gesamten Stimmrechtsanteile beschlossen werden.
(2) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.
(3) Bei freiwilliger Auflösung des Vereins wird das verbleibende Vereinsvermögen an seine Mitglieder entsprechend den geleisteten Einlagen soweit verteilt, als es den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Einlagen nicht übersteigt; darüber hinaus noch vorhandenes Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem in den Statuten bestimmten Zweck oder verwandten Zwecken, sonst Zwecken der Sozialhilfe zufallen.